Änderungen im Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)

Änderungen im Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)

Ab dem 01. Januar 2025 sind wichtige Änderungen im Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in Kraft getreten.
Die jeweils aktuelle Fassung des BayFiG finden Sie hier:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFischG,
die der AVBayFiG hier:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVFiG.

Die interessantesten Änderungen für Euch untenstehend. Die vollständigen Neuerungen findet Ihr in den obenstehenden Verlinkungen.

Art. 26 – Verzicht auf Bestätigung von Erlaubnisscheinen durch KVB (Kreisverwaltungsbehörde)
Künftig wird auf die Bestätigung der Erlaubnisscheine durch die KVB verzichtet. Ein Stempeln bzw. Siegeln der Erlaubnisscheine ist damit nicht mehr erforderlich. Dies führt sowohl in der behördlichen Praxis als auch auf der Seite der Erlaubnisgeber zu erheblichen Entlastungen (Entbürokratisierung). Die Genehmi-gung der Erlaubnisscheine durch die KVB (Art. 26 Abs. 1 BayFiG) ist hingegen weiterhin erforderlich (inklusive fachlicher Prüfung durch die Fischereifachberatung).
Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen an Kinder und Jugendliche, die nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 BayFiG in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers fischen, bedarf auch weiterhin keiner Genehmigung durch die KVB.

Art. 46 – Keine Umschreibung des Fischereischeins bei Namensänderung; Ent-koppelung der Fischereiabgabe von Fischereischeingültigkeit
Bisher musste der Fischereischein bei einer Namensänderung (z. B. infolge einer Eheschließung) auf den neuen Namen umgeschrieben werden. Künftig ist es ausreichend, einen auf seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein bei sich zu führen (Reduzierung von Verwaltungsaufwand und Behördengän-gen). Namensänderungen können durch das Vorzeigen des Personalausweises nachgewiesen werden.
Zudem wird künftig die Fischereiabgabe von der Gültigkeit des Fischereischeins entkoppelt (vgl. unten Art. 50 BayFiG).

Art. 47 – Abschaffung Jugendfischereischein
Ab dem 1. Januar 2025 können alle Minderjährigen mit Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahres mit Begleitperson ohne zusätzlichen Schein angeln. Dadurch entfallen auch die damit verbundenen Behördengänge und Kosten (Entlastung von Familien und Verwaltung). Mit dem Jugendfischereischein wurde keine fischereiliche Qualifikation nachgewiesen, sodass er entbehrlich ist.

Art. 49 – Zuständigkeit Erteilung des Fischereischeins nun in § 1 AVBayFiG; fehlender Wohnsitz kein Versagungsgrund
Die Zuständigkeit der Gemeinden (bzw. Verwaltungsgemeinschaften) für die Erteilung des Fischereischeins wird aus dem BayFiG in § 1 Satz 1 AVBayFiG verschoben, ohne inhaltliche Änderung.
Ein fehlender Wohnsitz im Inland ist künftig kein Versagungsgrund für die Erteilung eines Fischereischeins. Es ist vielmehr zu begrüßen, wenn z. B. häufig wiederkehrende Besucher die bayerische Fischerprüfung ablegen, um den Fischereischein auf Lebenszeit zu erhalten.

Art. 50 – Entkoppelung Gültigkeit Fischereischein; Zahlung Fischereiabgabe
Der Fischereischein auf Lebenszeit bleibt künftig lebenslang gültig – unabhängig von der Zahlung der Abgabe.
Die Regelugen zur Erhebung der Fischereiabgabe werden in § 10 AVBayFiG übertragen.

Art. 66 – Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände; Bußgeldrahmen
Die Ordnungswidrigkeiten (OWi)-Tatbestände werden an die Änderungen des BayFiG angepasst.
Der Bußgeldrahmen in Art. 66 Abs. 1 BayFiG wird von 5 000 auf 7 500 Euro erhöht (Anpassung an die aktuelle Kostenentwicklung).

Die interessantesten Änderungen für Euch untenstehend. Die vollständigen Neuerungen findet Ihr in den obenstehenden Verlinkungen.

Art. 26 – Verzicht auf Bestätigung von Erlaubnisscheinen durch KVB
Künftig wird auf die Bestätigung der Erlaubnisscheine durch die KVB verzichtet. Ein Stempeln bzw. Siegeln der Erlaubnisscheine ist damit nicht mehr erforderlich. Dies führt sowohl in der behördlichen Praxis als auch auf der Seite der Erlaubnisgeber zu erheblichen Entlastungen (Entbürokratisierung). Die Genehmi-gung der Erlaubnisscheine durch die KVB (Art. 26 Abs. 1 BayFiG) ist hingegen weiterhin erforderlich (inklusive fachlicher Prüfung durch die Fischereifachberatung).
Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen an Kinder und Jugendliche, die nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 BayFiG in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers fischen, bedarf auch weiterhin keiner Genehmigung durch die KVB.

Art. 46 – Keine Umschreibung des Fischereischeins bei Namensänderung; Ent-koppelung der Fischereiabgabe von Fischereischeingültigkeit
Bisher musste der Fischereischein bei einer Namensänderung (z. B. infolge einer Eheschließung) auf den neuen Namen umgeschrieben werden. Künftig ist es ausreichend, einen auf seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein bei sich zu führen (Reduzierung von Verwaltungsaufwand und Behördengän-gen). Namensänderungen können durch das Vorzeigen des Personalausweises nachgewiesen werden.
Zudem wird künftig die Fischereiabgabe von der Gültigkeit des Fischereischeins entkoppelt (vgl. unten Art. 50 BayFiG).

Art. 47 – Abschaffung Jugendfischereischein
Ab dem 1. Januar 2025 können alle Minderjährigen mit Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahres mit Begleitperson ohne zusätzlichen Schein angeln. Dadurch entfallen auch die damit verbundenen Behördengänge und Kosten (Entlastung von Familien und Verwaltung). Mit dem Jugendfischereischein wurde keine fischereiliche Qualifikation nachgewiesen, sodass er entbehrlich ist.

Art. 49 – Zuständigkeit Erteilung des Fischereischeins nun in § 1 AVBayFiG; fehlender Wohnsitz kein Versagungsgrund
Die Zuständigkeit der Gemeinden (bzw. Verwaltungsgemeinschaften) für die Erteilung des Fischereischeins wird aus dem BayFiG in § 1 Satz 1 AVBayFiG ver-schoben, ohne inhaltliche Änderung.
Ein fehlender Wohnsitz im Inland ist künftig kein Versagungsgrund für die Erteilung eines Fischereischeins. Es ist vielmehr zu begrüßen, wenn z. B. häufig wiederkehrende Besucher die bayerische Fischerprüfung ablegen, um den Fischereischein auf Lebenszeit zu erhalten.

Art. 50 – Entkoppelung Gültigkeit Fischereischein; Zahlung Fischereiabgabe
Der Fischereischein auf Lebenszeit bleibt künftig lebenslang gültig – unabhängig von der Zahlung der Abgabe.
Die Regelugen zur Erhebung der Fischereiabgabe werden in § 10 AVBayFiG übertragen.

Art. 66 – Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände; Bußgeldrahmen
Die Ordnungswidrigkeiten (OWi)-Tatbestände werden an die Änderungen des BayFiG angepasst.
Der Bußgeldrahmen in Art. 66 Abs. 1 BayFiG wird von 5 000 auf 7 500 Euro er-höht (Anpassung an die aktuelle Kostenentwicklung).

B. Wesentliche Änderungen der AVBayFiG
§ 2 – Anerkennung von Fischereischeinen und Fischerprüfungen
Wegen mangelnder Praxisrelevanz und zur Entbürokratisierung werden
-> auch Fischereischeine anderer Bundesländer anerkannt, die nach Able-gen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der lan-desgesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erteilt wurden.
-> für die Erteilung des Fischereischeins auch die nach dem Recht anderer Bundesländer abgelegten Fischerprüfungen der bayerischen Fischerprü-fung gleichgestellt, die unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Bundesland vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurden. Das Wohnsitzprinzip ist weiterhin zu beachten

§ 11 – Schonzeiten und Schonmaße
Für den räumlichen Geltungsbereich von Schonzeiten und Schonmaßen sind die Grenzen von Donau, Elbe, Rhein und Weser maßgeblich, die sich aus der Anlage zur AVBayFiG ergeben.
Die Verpflichtung, auf Erlaubnisscheinen diejenigen Fische festzulegen, die wieder ausgesetzt werden dürfen, wird gestrichen.

§ 22 – Aufhebung des Besatzverbots für Aale
Das generelle Verbot in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AVBayFiG, Aale in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand in den Flussgebietseinheiten Elbe (E), Rhein (R), Weser (W) auszusetzen, wird aufgehoben. Denn Aale sind inzwischen sehr gefährdet. Die Zulässigkeit von Besatzmaßnahmen richtet sich nach § 22 Abs. 1 AVBayFiG.
Dies bedeutet aber nicht, dass Aale nun in allen Gewässern ausgesetzt werden dürfen. Das Hegeziel ist weiterhin zu beachten. D. h. ein Besatz im Donauein-zugsgebiet entspricht grundsätzlich nicht dem Hegeziel und bei Gewässern mit wertvollen Edel-, Steinkrebs- und Salmonidenbeständen kann das Aussetzen von Aalen eingeschränkt werden.





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