Erläuterungen zur neuen Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Mitteifranken zur Umsetzung in der Praxis ab dem 01.01.2026

Erläuterungen zur neuen Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Mitteifranken zur Umsetzung in der Praxis ab dem 01.01.2026

Liebe Mitglieder, liebe Angelfischer,
der Fischereiverband Mittelfranken informiert über eine neue Bezirksfischereiverordnung für Mittelfranken, welche ab dem 01. Januar 2026 in Kraft tritt:.

Erläuterungen zur neuen Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Mitteifranken zur Umsetzung in der Praxis ab dem 01.01.2026
Der Bezirk Mittelfranken hat am 11.12.2025 auf Grund von § 11 Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 6 und § 28 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Fischereigesetzes (AVBayFiG) im Benehmen mit der Regierung von Mittelfranken eine neue Bezirksfischereiverordnung erlassen.


Die neue Bezirksfischereiverordnung enthält neue Regelungen zur Siche-rung des heimischen Artenbestandes in den Gewässern Mittelfrankens so-wie zum Schutz und zur Bewahrung der Fischerei unter Berücksichtigung aktueller Problematiken. Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.


Ab dem 01.01.2026 gelten die folgenden Änderungen, welche wir hiermit nochmals zur Umsetzung in der Praxis näher erläutern:


§ 3 Besatzeinschränkungen in Salmonidengewässern:
Zum Schutz unserer heimischen Arten und Bestände in mittelfränkischen Salmoniden-gewässern wurde § 3 durch den Bachsaibling ergänzt.
Der Bachsaibling ist als nicht heimische Art ein direkter Nahrungskonkurrent z.B. zur Bachforelle und darf daher in den unter §2 definierten Salmonidengewässern nicht aus-gesetzt werden.

§ 4 Entnahmepflicht und Meldung: Zum Schutz unserer heimischen Arten, Bestände und Biotope wurde mit § 4 die Ent-nahmepflicht und Meldung insbesondere von Invasiven Arten neu aufgenommen.
Invasive Arten (z.B. Schwarzmundgrundel, Signalkrebs, Chinesische Teichmuschel etc.) zeichnen sich durch starke Ausbreitung und Vermehrung, Verdrängung einheimi-scher Arten, Schäden an der Umwelt, Wirtschaft oder menschlichen Gesundheit und oftmals dem Fehlen natürlicher Feinde im neuen Lebensraum aus, weshalb sie nach dem Fang sofort zu töten und sinnvoll zu verwerten oder fachgerecht zu entsorgen sind.
Die schriftliche Meldung des Vorkommens dieser Arten ist über einen entsprechenden Link auf der Homepage der Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mit-teifranken zu erfolgen, welcher zeitnah in 2026 auf der Startseite von www.fische-reifachberatung-mittelfranken.de zur Verfügung stehen wird.

5 Verbotene Geräte:
Zum Schutz unserer Fische und Bestände und insbesondere zur verbesserten Durch-setzung bereits bestehender Gesetze und Verordnungen, die vor allem auch dem Fisch- und Tierschutz dienen (z.B. BayFiG, AVBayFiG, TierSchG) wurde in engem Aus-tausch mit dem Fischereiverband Mittelfranken e.V. und weiteren praxiserfahrenen Fachexperten unter § 5 das Mitführen und Nutzen von elektronischen Geräten während der Ausübung der Fischerei eingeschränkt. Dies betrifft faktisch nur die pelagische Bootsfischerei auf tieferen Gewässern, welche bei uns in Mittelfranken nur auf sehr we-nigen Gewässern möglich ist (z.B. Kleiner und Großer Brombachsee).
Während klassische Echolote (2D, SideScan, DownScan) weiterhin erlaubt sind, ist ab dem 01.01.2026 das Mitführen und die Nutzung von sog. LiveScope-Systemen, sowie Drohnen und Kameras während der Ausübung der Fischerei verboten.
Geräte die live-fähig sind, dürfen ohne Live-Geber in der traditionellen Ansicht weiterhin genutzt werden.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mitteifranken in Schriftform. Die Anträge hierfür sind formlos über den Gewäs-serbewirtschafter schriftlich, frühzeitig und gut begründet an die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks zu stellen.
Hintergrund: Einige neue Technologien zur gezielten Nachverfolgung von Fischen und Fischbeständen sind in der Vergangenheit während der Angelfischerei zunehmend missbräuchlich eingesetzt worden, was medial und gesellschaftlich immer transparenter wird. Unter missbräuchlichen Einsatz fällt in diesem Kontext z.B. gezieltes Trophäenan-geln in Verbindung mit „Catch & Release“, welches gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt und in der Folge negativen Einfluss auf das öffentliche Bild und Ansehen der Fischerei im Allgemeinen nimmt.
Während in anderen bayerischen Bezirken nicht nur die LiveScan-Technologie, sondern auch die Nutzung aller klassischen Echolote gänzlich verboten wurde, war es möglich, in Mittelfranken einen zielführenden Mittelweg zum Wohle der Fischerei und der dazu-gehörigen Fischbestände und Biotope beschreiten zu können.


Mit freundlichen Grüßen
Ihre Fachberatung für das Fischereiwesen

Bitte beachtet auch die geänderten Schonmaße und Schonzeiten in Mittelfranken nach §1 der Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Mittelfranken vom 11.12.2025:


Schonmaßnahme und Schonzeiten
In den mittelfränkischen Fließgewässern wird das Schonmaß der Bachforelle auf
28 cm festgesetzt. In Salmonidengewässern ( 2) gelten kein Schonmaß und keine Schonzeit für Hecht, Zander und Aal……….
Genauere Infos findet Ihr hier:


https://www.bezirk-mittelfranken.de/fileadmin/user_upload/bezirk-mittelfranken/pdf/Natur_und_Region/Fischerei/Bezirksfischereiverordnung_2026-2030.pdf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert